Ablauf eines Clearingverfahrens
Durch die Einleitung eines Clearingverfahrens können die jeweils zuständigen Ressorts bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt eine Rückmeldung in Bezug auf die Auswirkungen der geplanten Regelungen (insbesondere hinsichtlich der mutmaßlichen Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Konsequenzen für das Tagesgeschäft der KMU) erhalten. Der Ablauf eines Verfahrens, welches in der Regel einen Zeitraum von drei bis sechs Wochen nicht überschreiten soll, stellt sich wie folgt dar:
1. Entscheidung über die Einleitung eines Clearingverfahrens
Das fachlich zuständige Ministerium prüft bei der Erstellung eines Gesetzes- oder Verordnungsentwurfs, ob das Rechtsetzungsverfahren erhebliche Mittelstandsrelevanz aufweist. Bei Unsicherheiten darüber, ob eine erhebliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, kann die Clearingstelle zwecks einer Beratung kontaktiert werden. Wird die Mittelstandsrelevanz oder deren Erheblichkeit verneint, wird das Ergebnis in die Kabinettsvorlage aufgenommen. Sofern das zuständige Ressort eine erhebliche Mittelstandsrelevanz als vorliegend ansieht, ist der Staatssekretärsbesprechung zusammen mit dem Referentenentwurf ein Beschlussvorschlag zur Einleitung eines Clearingverfahrens vorzulegen. Im Anschluss hieran entscheidet die Staatssekretärsbesprechung, ob im betreffenden Fall ein Clearingverfahren eingeleitet wird.
Im Falle der Entscheidung für die Durchführung eines Clearingverfahrens, leitet das jeweils federführende Ressort der Clearingstelle die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen (Gesetzes- oder Verordnungsentwurf oder Eckpunktepapier, möglichst mit einer Übersicht über die besonders relevanten und klärungsbedürftigen Gesichtspunkte) zu und setzt der Clearingstelle eine Frist zur Bearbeitung.
2. Einbindung des Mittelstandsbeirats
Die Clearingstelle bittet die Dachorganisationen, die Mitglied im Mittelstandsbeirat sind, sodann ihrerseits unter Fristsetzung um Erarbeitung und Übermittlung einer Stellungnahme. Die Clearingverfahren (und natürlich auch sämtliche andere Beratungsanfragen) unterliegen selbstverständlich dem Grundsatz der Vertraulichkeit, zu welcher sich alle am Clearingverfahren Beteiligten verpflichtet haben.
3. Tätigkeit der Clearingstelle
Nach Eingang der Stellungnahmen der Mitglieder des Mittelstandsbeirats erfolgt eine ergebnis- und umsetzungsorientierte Aufarbeitung der Stellungnahmen durch die Clearingstelle. Die Clearingstelle erarbeitet anschließend aus allen gewonnenen Erkenntnissen einen zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme, in welcher insbesondere auf die bürokratischen Lasten für die KMU eingegangen wird und die neben einem abschließenden Votum regelmäßig auch Alternativvorschläge zu bürokratieärmeren Regelungen enthält.
Der Entwurf der Stellungnahme wird den Beteiligten vor Abgabe der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme an das federführende Ressort noch einmal unter Fristsetzung zugeleitet, damit diese der Clearingstelle gegenüber binnen dieser Frist etwaige Bedenken oder Anregungen zum Entwurf mitteilen können. Die Clearingstelle ist unabhängig und weisungsfrei, das heißt, ihre Stellungnahme enthält zwar die Positionen der Mitglieder des Mittelstandsbeirats, diese müssen aber nicht mit der Auffassung der Clearingstelle übereinstimmen. Dementsprechend ist die Clearingstelle in der Darstellung ihrer Auffassung zum jeweiligen Rechtssetzungsvorhaben oder erheblich mittelstandsrelevanten Themenkomplex und der Erarbeitung ihres Votums gänzlich frei.
4. Übermittlung der Stellungnahme an das federführende Ressort
Die Clearingstelle übermittelt die Ergebnisse ihres Clearingverfahrens oder der sonstigen Beratungsanfragen unter Beifügung etwaig nicht berücksichtigter Stellungnahmen an das jeweils federführende Ressort.
5. Umgang des Fachressorts mit der Stellungnahme der Clearingstelle
Das Fachressort entscheidet anschließend, wie mit den Empfehlungen der Clearingstelle des Landes Niedersachsen umgegangen werden soll. Die Ergebnisse des Clearingverfahrens sind aber in der Kabinettsvorlage darzustellen. Sollte das Fachressort von Empfehlungen der Clearingstelle abweichen, so ist dieser Umstand nebst Begründung in der Kabinettsvorlage zu vermerken (vgl. hierzu § 31a Abs.4 GGO).
Dieser transparente Umgang mit den Stellungnahmen der Cearingstelle folgt daraus, dass diese als Beratungsvorlage für alle Instanzen im nachfolgenden Rechtsetzungsprozess dienen. Sobald das jeweils beauftragende Ministerium die Stellungnahme der Clearingstelle zur Veröffentlichung freigibt, können diese hier eingesehen werden.
Wie die Clearingstelle seitens der federführenden Ressorts im Rechtsetzungsverfahren zu beteiligen ist, können Sie dem folgenden Schema entnehmen:
Schema zur Beteiligung der Clearingstelle des Landes Niedersachsen
Stand: November 2020